AGB

Angebots-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

I. Geltungsbereich
  1. Die nachfolgenden Bedingungen sind abschließend und Bestandteil des Vertrages. Sie gelten für alle (auch zukünftigen) Verträge und sonstigen Leistungen. Allen Angeboten liegen ausschließlich unsere Bedingungen zugrunde; sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Entgegenstehende oder von unseren Vertragsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
  2. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Nebenabreden, Abweichungen oder Änderungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Dies gilt insbesondere für Beschaffenheitsvereinbarungen.
  3. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

II. Angebote

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Bezugnahmen auf Normen sowie Angaben in Prospekten sind keine Beschaffenheitsvereinbarungen, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind.
  2. Unsere Muster, Proben und Angaben über die Zusammensetzung und Beschaffenheit unserer Erzeugnisse beruhen auf unseren Erfahrungen und unserem Fachwissen, stellen jedoch keine Garantie oder sonstige verbindliche Zusicherung dar.
  3. An Prospekten, Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen ohne unsere Einwilligung nicht vervielfältigt, aus dem Internet kopiert oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden.

III. Vertragsschluss

  1. Ein Auftrag gilt als angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt oder ausgeliefert wird.
  2. Die Auftragsbestätigung ist für Inhalt und Umfang des Auftrages maßgebend.
  3. Der Besteller haftet für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen, wie Zeichnungen, Muster und dergleichen. Mündliche Angaben über Abmessungen und dergleichen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

IV. Preise

  1. Unsere Preise verstehen sich in EURO ab Werk Engelskirchen (Incoterms 2020) ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Zöllen und Versicherung. Zuschläge und Rabatte werden jeweils vom Grundpreis berechnet. Das Gleiche gilt bei vom Besteller gewünschten Teilsendungen und Eilsendungen.
  2. Der Mindestauftragswert beträgt für Lieferungen innerhalb der EU 250 € netto sowie außerhalb der EU 750 € netto. Für Aufträge unter unserem Mindestauftragswert müssen wir eine Bearbeitungsgebühr von 50 € berechnen. Den Preisen wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zugerechnet.
  3. Den Preisen wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zugerechnet.
  4. Es gelten die Preise entsprechend der Auftragsbestätigung bis zu einer Lieferzeit von vier Monaten; bei längeren Lieferzeiten kommen die am Tage der Lieferung gültigen Preise zur Geltung, wenn sich unsere Selbstkosten, wie Material-, Lohn-, oder sonstige Produktionskosten geändert haben und die gültigen Preise dem Besteller zumutbar sind.

V. Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Rechnungen sind fällig innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum abzüglich 2 % Skonto oder 30 Tagen netto. Die Zahlung hat innerhalb dieser Fristen so zu erfolgen, dass uns der für den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht.
  2. Bei Zahlungsüberschreitungen werden Zinsen in der gesetzlichen Höhe von derzeit 9 % (Stand: 2019) über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  3. Erstlieferungen erfolgen grundsätzlich gegen Vorauskasse oder per Nachnahme.
  4. Bei Bekanntwerden von Gründen, die Anlass zu berechtigtem Zweifel an der weiteren Einhaltung der ordnungsmäßigen Zahlung seitens des Bestellers bieten, zum Beispiel Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, unmittelbar bevorstehende Zahlungseinstellungen oder eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers, sind wir berechtigt, noch nicht erfolgte Lieferungen zurückzuhalten. In diesem Falle können wir, auch bei der Annahme von Schecks, die gesamte Restschuld sofort fällig stellen und dem Besteller eine angemessene Frist zur Leistung Zug um Zug oder zur Sicherheitsleistung setzen und nach fruchtlosem Verstreichen der Frist von der weiteren Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen zurücktreten. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt uns, sofort vom Vertrag zurückzutreten. Dies entbindet den Besteller nicht von seinen Verpflichtungen aus von uns bereits erfüllten Teilen des Vertrages, früherer oder noch nicht erfüllter Verträge.
  5. Unser Recht, Forderungen abzutreten, bleibt vorbehalten.
  6. Das Recht der Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch fällig ist und auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher (auch künftiger) Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen (zum Beispiel Finanzierungskosten, Zinsen etc.) aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Besteller unser Eigentum (“Vorbehaltsware”). Als Bezahlung gilt der Eingang des Gegenwertes bei uns.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
  3. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im Rahmen des ordnungsmäßigen Geschäftsganges zu verarbeiten, verbinden beziehungsweise zu vermischen und/oder weiterzuveräußern. Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefergegenstände durch den Besteller wird stets für uns als Hersteller vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand.
  4. Für den Fall, dass der Besteller die Liefergegenstände vor Bezahlung aller gesicherten Forderungen veräußert, tritt er seine Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte aus dem Weiterverkauf bereits mit Abschluss des Liefervertrages an uns zur Sicherung der durch die Liefergegenstände gesicherten Forderung ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wir ermächtigen den Besteller bis auf Widerruf, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Zum Widerruf sind wir berechtigt, wenn unsere gesicherten Forderungen gefährdet werden, insbesondere wenn der Besteller mit seinen Zahlungen in Verzug gerät. Die Einziehungsermächtigung erlischt ohne weiteres zu dem Zeitpunkt, in dem der Besteller seine Zahlungen einstellt oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt. Nach dem Widerruf oder Erlöschen der Einziehungsermächtigung sind wir berechtigt und der Besteller verpflichtet, die Abtretung dem Schuldner der abgetretenen Forderung anzuzeigen. Der Besteller hat sich jeder Einziehung zu enthalten und dennoch eingehende Beträge für uns getrennt zu verwahren. Der Besteller hat uns auf unser Verlangen jederzeit schriftlich mitzuteilen, an wen er die Liefergegenstände weiterverkauft hat und uns alle Auskünfte und Unterlagen über die abgetretene Forderung zu geben. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
  5. Außergewöhnliche Verfügungen, wie zum Beispiel Verpfändungen, Sicherungsübereignungen, sind nur mit unserer Zustimmung zulässig. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Dies gilt auch, wenn derartige Maßnahmen bevorstehen. Der Vollstreckungsbeamte beziehungsweise ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
  6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Treten wir im Falle ei-nes Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß Ziffer V.5 vom Vertrag zurück, können wir die sofortige Rückgabe der Vorbehaltsware verlangen.

VII. Lieferfristen

  1. Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Sie beginnt nun nicht vor Eingang der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, zu erteilenden Freigaben und der vereinbarten Anzahlungen sowie der Erfüllung aller sonstigen dem Besteller obliegen-den Verpflichtungen.
  2. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ende der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft der Ware mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges – angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, gleich ob sie in unserem Werk oder bei einem unserer Unterlieferanten, der uns deshalb nicht rechtzeitig beliefern kann, einge-treten sind, zum Beispiel Betriebsstörungen, Auswirkungen von Arbeitskampfmaßnahmen oder ähnlichem.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich insbesondere, wenn wir aufgrund nicht rechtzeitiger oder unrichtiger Selbstbelieferung einen Liefertermin nicht einhalten können. Dies setzt voraus, dass wir ein kongruentes Deckungsgeschäft mit unserem Lieferanten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Besteller abgeschlossen hatten. Den rechtzeitigen Abschluss werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
  4. Wird die Lieferung oder Leistung durch die oben unter 2 und 3 angeführten Umstände unmöglich oder verzögert sie sich um mehr als sechs Wochen, so sind sowohl der Besteller als auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass dies eine Schadensersatzverpflichtung zur Folge hätte.
  5. Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.

VIII. Umfang und Ausführung der Lieferung; Gefahrübergang

  1. Für den Umfang der Lieferung ist unser Lieferschein maßgebend. Die Mindestbestellmenge bildet eine Verpackungseinheit.
  2. Mengenabweichungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich mitzuteilen.
  3. Katalogmäßig geführte Lagerware wird in den angegebenen Verpackungseinheiten geliefert und be-rechnet. Änderungen der Verpackungseinheiten behalten wir uns vor.
  4. Aus fertigungstechnischen Gründen sind bei nicht lagermäßig geführten Produkten Mehr- und Minderlieferung bis zu 15 % zulässig.
  5. Technische Änderungen unserer Produkte bleiben aufgrund stetiger Forschung und Entwicklung vorbehalten.
  6. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder – bei Streckengeschäften – des Lieferwerkes, geht die Gefahr bei allen Geschäften, auch bei franko Lieferungen, auf den Besteller über. Versicherung gegen Transportschäden schließen wir auf ausdrückliches Verlangen des Bestellers auf dessen Rechnung ab.
  7. Bei Abrufaufträgen geschieht die Lieferung gegen Abruf des Bestellers. Die Frist für die Abnahme beträgt zwölf Monate, gerechnet vom Tage der Auftragsbestätigung. Wir sind berechtigt, die gesamte Be-stellmenge geschlossen herzustellen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Diejenigen Mengen, die bis zum Ablauf der genannten Frist nicht abgerufen worden sind, werden zu diesem Zeitpunkt dem Besteller zugesandt und in Rechnung gestellt.

IX. Mängelansprüche

  1. Die Geltendmachung von Mängelansprüchen setzt voraus, dass der Besteller seinen handelsrechtli-chen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ist der Liefergegenstand mangelhaft, verpflichten wir uns, nach unserer Wahl eine mangelfreie Sache zu liefern (Ersatzlieferung) oder den Mangel zu beseitigen. Im Fall der Beseitigung des Mangels tragen wir alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Sofern die Beseiti-gung des Mangels beziehungsweise die Ersatzlieferung endgültig fehlschlägt oder als fehlgeschlagen gilt, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Regelmäßig sind dem Besteller mindestens zwei Ersatzlieferungs- beziehungsweise Mangelbeseitigungsversuche zumutbar.
  2. Für Ersatzlieferungen und Mangelbeseitigungsarbeiten haften wir im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Für Ersatzlieferungen beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprü-che neu. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit der Ablieferung der Ware an den Besteller.
  3. Für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind, wird keine Haftung übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Lagerung und Verwendung, fehlerhafte Montage beziehungsweise In-betriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, soweit sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter un-sachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten entfällt die Haftung für die daraus entstehenden Folgen.

X. Haftung

  1. Wir haften in voller Schadenshöhe bei eigenem vorsätzlichen Verhalten und eigenem groben Verschulden und bei vorsätzlichen Verhalten und groben Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen. Wir haften weiterhin in voller Schadenshöhe für die Nichteinhaltung von Garantien, bei Übernahme eines Beschaffungsrisikos und sonstigen verbindlichen Zusicherungen, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und im Rahmen der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Besteller deshalb vertraut und vertrauen darf, haften wir dem Grunde nach. Der Höhe nach ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine weiter gehende Haftung unsererseits wird aus-drücklich ausgeschlossen.
  2. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeitervertreter und Erfüllungsgehilfen.
  3. Eine Umkehr der Beweislast ist durch diese Regelungen nicht bezweckt.

XI. Rückgabe und Umtausch

  1. Der Besteller ist zur Rückgabe und Umtausch ohne Angabe von Gründen innerhalb von vier Wochen nach Ablieferung unter Angabe unserer Kommissionsnummer berechtigt. Die Rücksendungen müssen franko erfolgen. Das Recht zur Rückgabe oder Umtausch berührt nicht die Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln gem. Ziffer IX.
  2. Die hierfür entstehenden Bearbeitungskosten müssen wir mit 25 € berechnen. Sonderanfertigungen sind vom Umtausch ausgeschlossen.
  3. Der Besteller kann Verpackungsmaterial, das in Deutschland anfällt, kostenpflichtig an uns zurücksenden und durch uns entsorgen lassen oder er verwertet die Verpackung selbst.

XII. Datenschutz

  1. Sowohl der Besteller als auch wir verpflichten uns zur Einhaltung des anwendbaren Datenschutzrechts Bestimmungen (insbesondere denen der Datenschutzgrundverordnung sowie des Bundesdatenschutzgesetzes).
  2. Weitere Informationen dazu wie wir personenbezogene Daten verarbeiten, finden sich in unserer Datenschutzinformation [https://www.lukas-erzett.com/fusszeile-navigation/datenschutz.html]. Soweit gemäß den Bestimmungen des anwendbaren Datenschutzrechts erforderlich, wird der Besteller diese Datenschutzinformation den betroffenen Mitarbeitern, Dienstleistern oder Dritten zur Verfügung stellen.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht und Teilunwirksamkeit, Datenschutz

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag ist Engelskirchen.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand bei Streitigkeiten mit Bestellern, die Vollkaufmann, eine juristische Per-son des Öffentlichen Rechts oder Öffentlich-Rechtlichen Sondervermögens sind, ist das für unseren Firmensitz zuständige Gericht. Wir behalten uns jedoch vor, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
  3. Im grenzüberschreitenden Lieferverkehr gilt deutsches Recht. Internationale Kaufrechte (zum Beispiel das UN-Kaufrecht) gelten nicht.
  4. Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Liefervertrages oder dieser Bedingungen bleiben die übrigen Bedingungen weiterhin wirksam und verbindlich. Bei teilweiser Unwirksamkeit einer einzelnen Bestimmung bleibt der verbleibende Teil wirksam.
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